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Hinweise zu den Studiengebühren

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Studiengebühren.

Wie genau erfahre ich, ob ich betroffen bin?

Wenn Sie sich zum Wintersemester für ein Bachelorstudium, ein Staatsexamensstudium oder ein konsekutives Masterstudium (weiterbildende, berufsbegleitende Masterstudiengänge sind davon ausgenommen) an der Universität bewerben und zugelassen werden, erhalten Sie eine gesonderte Zahlungsaufforderung (Gebührenbescheid) per Post. Sie bekommen zusätzlich auch einen vorgefertigtes Fromular mit Ihrer individuellen Bewerbungsnummer. Auf diesem Antragsformular ist aufgelistet, unter welchen Voraussetzungen Sie keine Studiengebühren zahlen müssen und welche Nachweise (Bescheinigungen, Aufenthaltstitel etc.) Sie hierfür vorlegen müssen. Diesen Antrag können Sie zur Prüfung bei der Universität einreichen. Anschließend erhalten Sie Nachricht, ob sie Gebühren zahlen müssen oder nicht.

Wenn Sie gebührenpflichtig sind, müssen Sie die Gebühren spätestens bis zum Ende der Einschreibefrist zahlen. Die Einschreibefrist für das Sommersemester 2018 dauert vom 26. März bis 12. April 2018.

Gebühren für ein Zweitstudium

Alle Studierenden, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelor- oder Staatsexamensstudiengang) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Hochschulstudium aufnehmen, müssen Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester bezahlen (weiterbildende, berufsbegleitende Masterstudiengänge sind davon ausgenommen). Hinzu kommen die bislang schon üblichen Semesterbeiträge.

Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, wenn man bereits als internationale/r Student/in gebührenpflichtig ist. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.

Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist ein Zweitstudium, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses erforderlich ist (z.B. Kieferchirurgie). Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.

Von der Studiengebührenpflicht sollen befreit sein:

  • Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde
  • Studierende in einem Praxissemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist
  • Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX
     

Der Studienfachwechsel innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss wird nicht zur Erhebung einer Zweitstudiengebühr führen.

Studienbewerber/innen und Studierende sowie Studierende sind verpflichtet, die für eine Ausnahme oder Befreiung notwendigen Daten und Unterlagen spätestens bis zum Zeitpunkt der Immatrikulation bzw. Rückmeldung vorzulegen.
Nähere Informationen dazu finden Sie in Kürze hier.